Richtigstellung zur Pressemitteilung der VZS vom 7.12.2018

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Richtigstellung zur Pressemitteilung der VZS vom 7.12.2018

Pressemitteilung

Veröffentlicht am 07/12/2018

Richtigstellung

Der Betrag, der in der Verordnung des Landesgerichts Bozen festgesetzt wurde, versteht sich keinesfalls als zusätzliche oder Differenz-Zahlung, sondern ist mit dem Preis von 12,10 Euro gleichzusetzen. Diese Position der Volksbank steht im Kontrast zur Darstellung der Verbraucherzentrale. Die Bank weist den Vorwurf eines ‚unrechtmäßigen Verhaltens‘ aufs Schärfste zurück.
Richtigstellung zur Pressemitteilung der VZS vom 7.12.2018

Im Wesentlichen ordnet der Richter die Bank an, eine Zahlung zu leisten, sodass die Aktionäre für jene Aktien - für die sie den Preis angefochten haben und die nicht im Zuge des Bezugs- und Vorkaufsrechtes von anderen Aktionären zum Preis von 12,10 Euro erworben wurden - einen Preis von 12,10 Euro/Aktie erhalten. Dieser Preis entspricht dem Auszahlungspreis, der vom Verwaltungsrat der Bank festgesetzt wurde.

Es ist zu beachten, dass die Aktien der 88 Aktionäre, die nicht bereits im Zuge des Bezugs-und Vorkaufsangebotes gekauft wurden (zwei Drittel), von der Bank im Hinblick auf das anhängige Verfahren zur endgültigen Bestimmung ihres Anteilswertes nicht angekauft werden konnten.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rückkauf eigener Aktien und damit die Reduzierung der Eigenmittel der vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, wie auch vor Gericht bestätigt wird.

Die Bank weist darauf hin, dass der in der Verordnung festgelegte Betrag keineswegs die Zahlung eines "Mehrbetrags" bedeutet, sondern im Wesentlichen einem Preis von 12,10 Euro/Aktie entspricht. Die Bank behält sich weitere (auch rechtliche) Schritte vor.

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